-8- Abs. 1 BV (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 KV) verletzt sein soll. Demgemäss ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende Behörde verstösst gegen das Gebot, wenn sie zwei im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen bzw. vernünftigen Grund ungleich behandelt (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., 2018, § 35 N. 9, 14 und 53). Die Rechtsgleichheit wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art.