Aufgrund des Kumulationsverbots kann dem Rekurrenten, welcher die geleisteten Kinderalimente für seine beiden Kinder in Abzug bringen kann, der (hälftige) Kinderabzug nicht (zusätzlich) gewährt werden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Daran vermag die erfolgte Revision des Kinderunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 nichts zu ändern. Auch ist eine, wie vom Rekurrenten vorgebrachte, Verfassungswidrigkeit von Art. 40 Abs. 4 Bst. a StG nicht auszumachen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8