Weiter ist erstellt, dass seitens des Rekurrenten Unterhaltsbeiträge geleistet wurden. Der vorliegende Fall ist somit mit dem von der Steuerverwaltung ins Recht geführten Entscheid der Steuerrekurskommission vom 7. Februar 2019 vergleichbar (RKE 100 2018 82 vom 7.2.2019); auch dort sind die Kinder unter gemeinsamem Sorgerecht von den Eltern alternierend betreut worden und es wurden Alimente bezahlt. Aufgrund des Kumulationsverbots kann dem Rekurrenten, welcher die geleisteten Kinderalimente für seine beiden Kinder in Abzug bringen kann, der (hälftige) Kinderabzug nicht (zusätzlich) gewährt werden (vgl. E. 3.2 f. hiervor).