_ vom 2. Juli 2019 die gemeinsame elterliche Sorge festgestellt worden (Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 11.9.2019, Beilage). Aus dem nicht vollständig eingereichten Entscheid des Regionalgerichts ________ vom 26. November 2018 ist zwar nicht ersichtlich, ob die elterliche Sorge dem Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau bereits damals gemeinsam zugeordnet worden ist, davon ist jedoch aufgrund der verfügten alternierenden Obhut der Eltern auszugehen. Weiter ist erstellt, dass seitens des Rekurrenten Unterhaltsbeiträge geleistet wurden.