Mangels anderweitiger Unterlagen ist mit den Parteien übereinstimmend davon auszugehen, dass es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um Alimente für die Kinder handelt, welche in der Veranlagung des Rekurrenten pro 2017 denn auch vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden sind. Ebenfalls ist anzunehmen, dass der Rekurrent und seine Ex-Ehefrau die elterliche Sorge für ihre Kinder seit der Trennung gemeinsam ausüben (Grundsatz seit dem 1.7.2014; Art. 296 Abs. 2 ZGB). Auch ist im Scheidungsurteil des Regionalgerichts ________ vom 2. Juli 2019 die gemeinsame elterliche Sorge festgestellt worden (Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 11.9.2019, Beilage).