-7- Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.11.2013 [Botschaft 2014], BBI 2014-541 und 551 ff.). Mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 wollte der Gesetzgeber überdies die ausgeglichene Beteiligung beider Eltern an der täglichen Betreuung des Kindes nach der Trennung oder Scheidung fördern, ohne dabei die alternierende Obhut als Regelfall vorzuschreiben, welche allerdings nur im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgen kann (Botschaft 2014, BBI 2014-565; vgl. Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB).