Kinder von unverheirateten Eltern haben nun beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren. Der Betreuungsunterhalt soll den Lebensunterhalt des kinderbetreuenden Elternteils sicherstellen, soweit dieser aufgrund der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst dafür aufkommen kann. Der Betreuungsunterhalt zählt dabei als Teil des Kinderunterhalts (Botschaft des Bundesrates zur