Am 1. Januar 2017 ist sodann das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Dabei wurde u.a. der Begriff des Kindesunterhalts um einen sogenannten Betreuungsunterhalt erweitert; dieser gewährleistet die Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Zweck dieser Gesetzesänderung liegt darin, dass Kindern aus dem Zivilstand ihrer Eltern kein Nachteil entstehen soll. Kinder von unverheirateten Eltern haben nun beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren.