4. Bezüglich der Unterscheidung zwischen gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut ist festzuhalten, dass der Inhaber der elterlichen Sorge die wichtigen Fragen für das Kind entscheidet (bspw. Erziehung, Ausbildung und medizinische Behandlung etc.). Die Obhut regelt hingegen, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält (bei alternierender Obhut hält sich das Kind bei beiden Elternteilen auf). Seit dem 1. Juli 2014 ist der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung oder Scheidung im ZGB eingeführt worden (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Am 1. Januar 2017 ist sodann das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten.