Aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht möglich, jede steuerpflichtige Person mathematisch genau gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber dürfe deshalb schematische Lösungen wählen, solange diese nicht ganz allgemein für eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen zu einer deutlich höheren Steuerlast oder einer systematischen Ungleichbehandlung führen würden. Zudem könnten die verschiedenen Lebensumstände nur bedingt verglichen werden, so dass das Risiko bestehe, neue Ungleichheiten zu schaffen (BGE 133 II 305, in Pra 97/2008 Nr. 39 E. 5.1; BGer 2C_3/2008 vom 18.4.2008, E. 2.2; BGer 2C_835/2009 vom 7.5.2010, E. 3.2;