127 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; ebenso Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [Kantonsverfassung; BSG 101.1]). Angesichts der Vielzahl von möglichen Lebenssituationen, die geregelt werden müssten, seien die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gezwungenermassen von einem gewissen Schematismus geprägt, was jedoch mit den in Art. 127 BV (sowie Art. 104 KV) verankerten Grundsätzen durchaus vereinbar sei. Aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht möglich, jede steuerpflichtige Person mathematisch genau gleich zu behandeln.