Das Kumulationsverbot wird sodann im bernischen Steuerrecht in Art. 40 Abs. 4 StG (erneut) ausdrücklich festgehalten. Anzumerken ist, dass diese Bestimmung noch aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 stammt und dazumal das bernische Steuerrecht (gleich wie das DBG) die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs noch nicht explizit vorsah (vgl. dazu aArt. 40 Abs. 3 Bst. a StG in der [ursprünglichen] Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124] sowie Art. 40 StG in der Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113]).