-5- Elternteil je den halben Kinderabzug geltend machen kann (vgl. Ziff. 14.4.1 des KS Nr. 30). Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde diese Bestimmung mit der Revision 2011 ebenfalls explizit ins StG aufgenommen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 18. zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Daraus folgt, dass gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes – sowohl auf kantonaler Ebene (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG) wie auch auf Bundesebene (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) – der hälftige Kinderabzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge ausgeschlossen ist, wenn bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge geltend gemacht werden (VGer vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 E. 2.4 und