35 Abs. 1 Bst. a DBG). Die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs erfolgt seit Längerem gemäss kantonaler Praxis bei getrennt zu besteuernden Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, sofern keine Unterhaltszahlungen gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG geltend gemacht werden. Bei der direkten Bundessteuer wurde die hälftige Gewährung des Kinderabzugs lange abgelehnt und erst per 1. Januar 2011 eingeführt (vgl. dazu Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. dem bis Ende 2013 in Kraft stehenden aArt. 213 Abs. 1 Bst. a DBG; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung; nachfolgend