Zu beachten ist, dass der Kinderabzug und die Folgeabzüge pro Kind höchstens einmal zur Verfügung stehen (sog. Verbot der Kumulation der Abzüge), weshalb bei getrennt veranlagten Eltern jeweils zu prüfen ist, welchem Elternteil die Sozialabzüge zustehen. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 35 Abs. 1 Bst.