Des Weiteren kann bei den Kantons- und Gemeindesteuern vom Reinvermögen für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann, ein Betrag von CHF 18'000.-- abgezogen werden (sog. Vermögensabzug pro Kind; Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG). Auch ist ein Abzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten zulässig. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen (sog. Ausbildungsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst.