3.1 Laut Gesetzgebung kann die steuerpflichtige Person für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt sie sorgt, einen Betrag von CHF 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) abziehen (sog. Kinderabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Diese Abzugsmöglichkeit besteht vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern, sofern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit oder bis zum