3. Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob der Rekurrent für das Steuerjahr 2017 Anspruch auf Gewährung des hälftigen Kinderabzugs für die beiden Kinder hat. Unbestritten und vorliegend erstellt ist, dass der Rekurrent für die beiden Kinder Alimente an seine Ex-Ehefrau bezahlt hat.