2. Vorab festzuhalten ist, dass die Steuerrekurskommission Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung ist. Die Steuerrekurskommission kann nur aufgrund eines konkreten Anfechtungsobjekts tätig werden, wobei es ihr nur zusteht, dieses zu überprüfen. Insbesondere ist die Steuerrekurskommission nicht befugt, der Steuerverwaltung Weisungen zu erteilen. Es steht ihr auch nicht zu, über das Vorgehen oder Verhalten der Steuerverwaltung bzw. von deren Mitarbeitenden zu urteilen. Für aufsichtsrechtliche Belange ist die Finanzdirektion des Kantons Bern zuständig und der Rekurrent hätte sich mit allfälligen aufsichtsrechtlichen Belangen an diese zu wenden.