F. Mit Eingabe vom 21. November 2019 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. An den gestellten Anträgen hält er fest. Ergänzend bringt er vor, dass Art. 40 Abs. 4 Bst. a des bernischen Steuergesetzes gegen den in Art. 8 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse. So müsse der die Alimente erhaltende Elternteil aufgrund dieser weniger arbeiten und werde zudem steuerlich bevorzugt behandelt, indem er den Kinderabzug geltend machen könne. Der die Alimente leistende Elternteil könne hingegen bei geteilter Obhut den Kinderabzug nicht geltend machen und werde damit diskriminiert.