Dafür liess sie die im Einspracheverfahren nachgewiesenen Unterhaltsbeiträge/Alimente in Höhe von CHF 21'660.-- zum Abzug zu. Weiter berücksichtigte sie die nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung im Umfang von CHF 1'487.--. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 3. Mai 2019 und eine E-Mail-Korrespondenz vom 11. Juni 2019. Darin führte sie aus, dass bei Eltern die getrennt veranlagt würden und in separaten Haushalten wohnten, der Kinderabzug demjenigen Elternteil zustehe, welcher die Kinderalimente versteuere. Insofern könne der Kinderabzug bzw. auch der hälftige Kinderabzug nicht gewährt werden.