B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 20. August 2019 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten für das Steuerjahr 2017 bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF 132'231.-- und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 139'443.--. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 388'834.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie den Kinderabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge nicht gewährte. Dafür liess sie die im Einspracheverfahren nachgewiesenen Unterhaltsbeiträge/Alimente in Höhe von CHF 21'660.-- zum Abzug zu.