100 19 400 200 19 346 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 11.6.2020 RNA/DGR/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 11. Juni 2020 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2017 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) und seine Ex-Ehefrau haben sich im Jahr 2017 getrennt. Aus der Ehe stammen die beiden Kinder B.________ (geb. nn.nn.2010) und C.________ (geb. nn.nn.2012). Die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau wurde mit Entscheid des Regionalgerichts ________ vom 2. Juli 2019 geschieden, wobei die Kinder unter das ge- meinsame Sorgerecht und die alternierende Obhut der Eltern (zu je 50 %) gestellt wurden. Die Regelung bezüglich alternierender Obhut wurde bereits mit Entscheid des Regionalgerichts ________ betreffend Eheschutzgesuch vom 26. November 2018 festgehalten. In der Steuerer- klärung pro 2017 deklarierte der Rekurrent geleistete Alimente an die Ex-Ehefrau in Höhe von CHF 20'042.-- und machte den Kinderabzug für die beiden Kinder geltend. Weiter deklarierte er Kinderdrittbetreuungskosten in Höhe von CHF 2'770.--. B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 20. August 2019 veranlagte die Steuerverwal- tung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten für das Steuer- jahr 2017 bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF 132'231.-- und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 139'443.--. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 388'834.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie den Kinderabzug und die damit zusammenhän- genden Abzüge nicht gewährte. Dafür liess sie die im Einspracheverfahren nachgewiesenen Unterhaltsbeiträge/Alimente in Höhe von CHF 21'660.-- zum Abzug zu. Weiter berücksichtigte sie die nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung im Umfang von CHF 1'487.--. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 3. Mai 2019 und eine E-Mail-Korrespondenz vom 11. Juni 2019. Darin führte sie aus, dass bei Eltern die getrennt veranlagt würden und in separaten Haushalten wohnten, der Kinderabzug demjenigen Elternteil zustehe, welcher die Kinderalimente versteuere. Insofern könne der Kinderabzug bzw. auch der hälftige Kinderabzug nicht gewährt werden. C. Mit Schreiben vom 11. September 2019 (eingegangen am 18.9.2019) hat der Rekurrent bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekus und sinn- gemäss Beschwerde gegen die Einspracheentscheide erhoben. Er beantragt, dass ihm für die beiden Kinder je der hälftige Kinderabzug zu gewähren sei. Weiter beantragt der Rekurrent, dass die bernische Steuerpraxis zu ändern und an den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und verfassungskonform zu gestalten sei. Dies unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Steuerverwaltung. Zur Begründung bringt er vor, dass er seit der Trennung von seiner Ex-Ehefrau die Kinder in alternierender Obhut zu 50 % betreue. Folglich stehe ihm unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit der gleiche Abzug (gemeint Kinderabzug) wie seiner Ex-Ehefrau zu. Die alternierende Obhut bei Trennung und Scheidung sei seit dem Jahr 2017 im Gesetz -2- aufgenommen worden. Daraus folge, dass die Ausgaben für die Kinder bei den Eltern auch je zur Hälfte anfallen würden. Die bernische Steuerpraxis sei nie an diese Änderung angepasst worden und würde zu einer Ungleichbehandlung führen zwischen Eltern welche Alimente zahl- ten und solchen, welche keine Alimente leisten würden. Bezüglich des im Einspracheverfahren seitens der Steuerverwaltung zugestellten Entscheids der Steuerrekurskommission vom 7. Fe- bruar 2019 bringt er vor, dass dieser auf seinen Fall nicht anwendbar sei, da vorliegend die Umstände bei alternierender Obhut und nicht bei gemeinsamen Sorgerecht zu beurteilen seien. D. Am 18. September 2019 hat die Steuerrekurskommission den Eingang von Rekurs und Beschwerde bestätigt. Darüber hinaus hat sie den Rekurrenten u.a. aufgefordert, sämtliche massgebenden Unterlagen für das strittige Steuerjahr, welche im Zusammenhang mit dem be- antragten hälftigen Kinderabzug stehen, einzureichen. Der Rekurrent hat auf die Einreichung entsprechender Unterlagen verzichtet. E. Am 31. Oktober 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zusammenfassend bringt sie vor, dass das Kumulationsverbot von Alimenten und Kinderabzug auch dann Geltung habe, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werde und die Kinder von beiden Elternteilen alternie- rend betreut würden. F. Mit Eingabe vom 21. November 2019 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuer- verwaltung Stellung genommen. An den gestellten Anträgen hält er fest. Ergänzend bringt er vor, dass Art. 40 Abs. 4 Bst. a des bernischen Steuergesetzes gegen den in Art. 8 der Bundes- verfassung verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse. So müsse der die Alimente erhaltende Elternteil aufgrund dieser weniger arbeiten und werde zudem steuerlich bevorzugt behandelt, indem er den Kinderabzug geltend machen könne. Der die Alimente leistende El- ternteil könne hingegen bei geteilter Obhut den Kinderabzug nicht geltend machen und werde damit diskriminiert. Es werde insofern bestritten, dass der Gesetzgeber dem die Alimente leis- tenden Elternteil keine weiteren steuerlichen Entlastungen zugestehen wollte, habe sich doch auch der Gesetzgeber an die Bundesverfassung zu halten. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorab festzuhalten ist, dass die Steuerrekurskommission Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung ist. Die Steuerrekurskommission kann nur aufgrund eines konkreten Anfechtungsobjekts tätig werden, wobei es ihr nur zusteht, dieses zu überprü- fen. Insbesondere ist die Steuerrekurskommission nicht befugt, der Steuerverwaltung Weisun- gen zu erteilen. Es steht ihr auch nicht zu, über das Vorgehen oder Verhalten der Steuerverwal- tung bzw. von deren Mitarbeitenden zu urteilen. Für aufsichtsrechtliche Belange ist die Finanz- direktion des Kantons Bern zuständig und der Rekurrent hätte sich mit allfälligen aufsichtsrecht- lichen Belangen an diese zu wenden. 3. Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob der Rekurrent für das Steuerjahr 2017 An- spruch auf Gewährung des hälftigen Kinderabzugs für die beiden Kinder hat. Unbestritten und vorliegend erstellt ist, dass der Rekurrent für die beiden Kinder Alimente an seine Ex-Ehefrau bezahlt hat. 3.1 Laut Gesetzgebung kann die steuerpflichtige Person für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt sie sorgt, einen Betrag von CHF 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bun- dessteuer) abziehen (sog. Kinderabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Diese Abzugsmöglichkeit besteht vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Unter- haltspflicht der Eltern, sofern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit oder bis zum -4- ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 17 zu Art. 40 StG, mit Hinweisen; Boss- hard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 154 f.; VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010 in NStP 2010 S. 77 ff. E. 2.2). Des Weiteren kann bei den Kantons- und Gemeindesteuern vom Reinvermögen für jedes Kind, für das der Kinder- abzug beansprucht werden kann, ein Betrag von CHF 18'000.-- abgezogen werden (sog. Vermögensabzug pro Kind; Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG). Auch ist ein Abzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten zulässig. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen (sog. Ausbildungsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG). Für Krankenkassen- und Versicherungsprämien der Kinder können sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer pro Kind weitere CHF 700.-- abgezogen werden, wenn für das entsprechende Kind ein Kinderabzug zulässig ist (sog. zusätzlicher Versicherungsabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG; Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG). 3.2 Der Kinderabzug (und somit auch die übrigen vom Kinderabzug abhängigen Abzüge, wie der Versicherungsabzug, der Kinder-Haushaltsabzug und der Vermögensabzug) stehen bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen jenem Elternteil voll zu, welcher das minder- jährige Kind betreut. Zu beachten ist, dass der Kinderabzug und die Folgeabzüge pro Kind höchstens einmal zur Verfügung stehen (sog. Verbot der Kumulation der Abzüge), weshalb bei getrennt veranlagten Eltern jeweils zu prüfen ist, welchem Elternteil die Sozialabzüge zustehen. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Die hälftige Auftei- lung des Kinderabzugs erfolgt seit Längerem gemäss kantonaler Praxis bei getrennt zu besteu- ernden Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, sofern keine Unterhaltszahlun- gen gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG geltend gemacht werden. Bei der direkten Bundessteuer wurde die hälftige Gewährung des Kinderabzugs lange abge- lehnt und erst per 1. Januar 2011 eingeführt (vgl. dazu Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. dem bis Ende 2013 in Kraft stehenden aArt. 213 Abs. 1 Bst. a DBG; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung; nachfolgend KS Nr. 30; einsehbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > 1-030-D-2010-d" [abgerufen am 21.4.2020]). Im entsprechenden KS Nr. 30 wird u.a. festge- halten, dass bei getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, mit oder ohne alternie- rende Obhut, sofern keine Unterhaltszahlungen bezahlt werden, jeder -5- Elternteil je den halben Kinderabzug geltend machen kann (vgl. Ziff. 14.4.1 des KS Nr. 30). Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde diese Bestimmung mit der Revision 2011 ebenfalls explizit ins StG aufgenommen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 18. zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Daraus folgt, dass gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes – sowohl auf kantonaler Ebene (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG) wie auch auf Bundesebene (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) – der hälftige Kinderabzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge ausgeschlossen ist, wenn bezahlte Kinderun- terhaltsbeiträge geltend gemacht werden (VGer vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 E. 2.4 und 3.6.2; VGE 100 2014 337/338 vom 1.6.2015, E. 3.1; RKE 100 2016 398 vom 4.5.2017, E. 5 ff., nicht publiziert; bezüglich der direkten Bundessteuer analog BGer 2C_437/2010 vom 11.10.2010, E. 2.2 ff.). Diesbezüglich gilt ein Kumulationsverbot, welches ausschliesst, gleich- zeitig den Abzug von Kinderunterhaltsbeiträgen und den Sozialabzug zu gewähren. Damit fin- det das seit längerem gemäss kantonaler Steuergesetzgebung herrschende Kumulationsverbot seit 2011 auch für die direkte Bundessteuer Anwendung (BGer 2C_437/2010 vom 11.10.2010, E. 2.3; BGer 2C_835/2009 vom 7.5.2010, E. 3.4; VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 E. 3.6.2; VGE 100 2014 337/338 vom 1.6.2015, E. 3.1; RKE 100 2016 398 vom 4.5.2017, E. 5 ff., nicht publiziert; Baumgartner/Eichenberger in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 19b zu Art. 35 DBG; vgl. auch KS Nr. 30, Ziff. 10.2, 14.5.1 f.). Das Kumulati- onsverbot wird sodann im bernischen Steuerrecht in Art. 40 Abs. 4 StG (erneut) ausdrücklich festgehalten. Anzumerken ist, dass diese Bestimmung noch aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 stammt und dazumal das bernische Steuerrecht (gleich wie das DBG) die hälftige Auftei- lung des Kinderabzugs noch nicht explizit vorsah (vgl. dazu aArt. 40 Abs. 3 Bst. a StG in der [ursprünglichen] Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124] sowie Art. 40 StG in der Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113]). 3.3 Die Anwendung des Kumulationsverbots erscheint denn auch sachlich gerechtfertigt. So handelt es sich beim Kinderabzug und den Folgeabzügen um Sozialabzüge. Bei diesen sog. Sozialabzügen stehen die familiären Verhältnisse der Steuerpflichtigen und die mit diesen ver- bundenen zivilrechtlichen Lasten im Vordergrund. Anders als die Regelung der übrigen Abzüge ist jene der Sozialabzüge nicht bundesrechtlich harmonisiert worden, sodass diese von den Kantonen frei bestimmt werden können (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; VGE 100 2015 239/240/254/255 vom 21.3.2016, E. 3.1; vgl. Botschaft vom 20.5.2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern [Bot- schaft 2009], BBl 2009 4729, 4741 Ziff. 1.1.5.1). Die durch die Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor und es wäre systemwidrig, den Abzug von Unterhaltszahlungen für Kinder mit dem Kinderabzug zu kumulieren (BGer 2C_580/2009 -6- vom 1.4.2010, in StR 2010 S. 668 E. 4.1; BGer 2C_835/2009 vom 7.5.2010, E. 3.4). Auch wenn durch diese schematische Zuteilung des Kinderabzugs keine absolute Gleichheit erreicht wird, ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig. Das Bundesgericht hat dabei erwogen, die Sozialabzüge (und auch Steuertarife) bezweckten, die Steuerlast schematisch den besonderen persönlich-wirtschaftlichen Verhältnissen jeder Kategorie von Steuerpflichtigen entsprechen zu lassen. Dadurch werde dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen (Art. 127 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; ebenso Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [Kantonsverfas- sung; BSG 101.1]). Angesichts der Vielzahl von möglichen Lebenssituationen, die geregelt werden müssten, seien die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gezwungenermassen von einem gewissen Schematismus geprägt, was jedoch mit den in Art. 127 BV (sowie Art. 104 KV) verankerten Grundsätzen durchaus vereinbar sei. Aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht möglich, jede steuerpflichtige Person mathematisch genau gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber dürfe deshalb schematische Lösungen wählen, solange diese nicht ganz allge- mein für eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen zu einer deutlich höheren Steuerlast oder einer systematischen Ungleichbehandlung führen würden. Zudem könnten die verschie- denen Lebensumstände nur bedingt verglichen werden, so dass das Risiko bestehe, neue Un- gleichheiten zu schaffen (BGE 133 II 305, in Pra 97/2008 Nr. 39 E. 5.1; BGer 2C_3/2008 vom 18.4.2008, E. 2.2; BGer 2C_835/2009 vom 7.5.2010, E. 3.2; VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 ff. E. 3.6.1, jeweils mit Hinweisen; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 27 zu Art. 35 DBG). 4. Bezüglich der Unterscheidung zwischen gemeinsamer elterlicher Sorge und alternieren- der Obhut ist festzuhalten, dass der Inhaber der elterlichen Sorge die wichtigen Fragen für das Kind entscheidet (bspw. Erziehung, Ausbildung und medizinische Behandlung etc.). Die Obhut regelt hingegen, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält (bei alternierender Obhut hält sich das Kind bei beiden Elternteilen auf). Seit dem 1. Juli 2014 ist der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung oder Scheidung im ZGB eingeführt worden (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Am 1. Januar 2017 ist sodann das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Dabei wurde u.a. der Begriff des Kindesunterhalts um einen sogenannten Betreuungsunterhalt erweitert; dieser gewährleistet die Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Zweck dieser Gesetzesänderung liegt darin, dass Kindern aus dem Zivilstand ihrer Eltern kein Nachteil entstehen soll. Kinder von unverheirateten Eltern haben nun beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren. Der Betreuungsunter- halt soll den Lebensunterhalt des kinderbetreuenden Elternteils sicherstellen, soweit dieser auf- grund der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst dafür aufkommen kann. Der Betreuungsunterhalt zählt dabei als Teil des Kinderunterhalts (Botschaft des Bundesrates zur -7- Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.11.2013 [Botschaft 2014], BBI 2014-541 und 551 ff.). Mit der Revision des Kinderunterhalts- rechts per 1. Januar 2017 wollte der Gesetzgeber überdies die ausgeglichene Beteiligung bei- der Eltern an der täglichen Betreuung des Kindes nach der Trennung oder Scheidung fördern, ohne dabei die alternierende Obhut als Regelfall vorzuschreiben, welche allerdings nur im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgen kann (Botschaft 2014, BBI 2014-565; vgl. Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB). 5. Vorliegend unbestritten ist, dass der Rekurrent im Jahr 2017 für seine Kinder Alimente in Höhe von CHF 21'660.-- bezahlt hat (pag. 61). Jedenfalls hat der Rekurrent – trotz Aufforderung der Steuerrekurskommission – keine Unterlagen eingereicht, aus welchen hervorgehen würde, dass es sich bei den bezahlten Alimenten nicht um solche für die Kinder gehandelt hat. Insofern festzuhalten ist, dass sich aus den vom Rekurrenten mit der Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 11. September 2019 eingereichten Entscheiden des Regionalgerichts ________ (vom 26.11.2018 und 2.7.2019) keine Hinweise auf den geschuldeten Unterhalt entnehmen lassen bzw. die gerichtlich genehmigte Vereinbarung nicht mit eingereicht worden ist. Mangels ander- weitiger Unterlagen ist mit den Parteien übereinstimmend davon auszugehen, dass es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um Alimente für die Kinder handelt, welche in der Veranlagung des Rekurrenten pro 2017 denn auch vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden sind. Ebenfalls ist anzunehmen, dass der Rekurrent und seine Ex-Ehefrau die elterliche Sorge für ihre Kinder seit der Trennung gemeinsam ausüben (Grundsatz seit dem 1.7.2014; Art. 296 Abs. 2 ZGB). Auch ist im Scheidungsurteil des Regionalgerichts ________ vom 2. Juli 2019 die gemeinsame elterliche Sorge festgestellt worden (Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 11.9.2019, Beilage). Aus dem nicht vollständig eingereichten Entscheid des Regionalgerichts ________ vom 26. November 2018 ist zwar nicht ersichtlich, ob die elterliche Sorge dem Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau bereits damals gemeinsam zugeordnet worden ist, davon ist jedoch aufgrund der verfügten alternierenden Obhut der Eltern auszugehen. Weiter ist erstellt, dass seitens des Re- kurrenten Unterhaltsbeiträge geleistet wurden. Der vorliegende Fall ist somit mit dem von der Steuerverwaltung ins Recht geführten Entscheid der Steuerrekurskommission vom 7. Februar 2019 vergleichbar (RKE 100 2018 82 vom 7.2.2019); auch dort sind die Kinder unter gemein- samem Sorgerecht von den Eltern alternierend betreut worden und es wurden Alimente bezahlt. Aufgrund des Kumulationsverbots kann dem Rekurrenten, welcher die geleisteten Kinderali- mente für seine beiden Kinder in Abzug bringen kann, der (hälftige) Kinderabzug nicht (zusätz- lich) gewährt werden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Daran vermag die erfolgte Revision des Kinderun- terhaltsrechts per 1. Januar 2017 nichts zu ändern. Auch ist eine, wie vom Rekurrenten vorge- brachte, Verfassungswidrigkeit von Art. 40 Abs. 4 Bst. a StG nicht auszumachen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 -8- Abs. 1 BV (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 KV) verletzt sein soll. Demgemäss ist Gleiches nach Mass- gabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende Behörde verstösst gegen das Gebot, wenn sie zwei im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen bzw. vernünf- tigen Grund ungleich behandelt (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., 2018, § 35 N. 9, 14 und 53). Die Rechtsgleichheit wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grund- satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV; vgl. BGE 126 I 76, E. 2). Die sich in unterschiedlichen (Familien-)Situationen befindenden Elternteile werden grundsätzlich nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich behandelt. Jener Elternteil, welcher bei erfolgter Trennung und gemeinsam ausgeübten Sorgerecht und alternierende Obhut für die Kinder Alimente bezahlt, kann nicht mit dem die Alimente empfangenden Elternteil oder jenen Eltern, welche keine Alimente leisten, verglichen werden. Im Bereich der Massenverwaltung ist ein gewisser Schematismus aus Praktikabilitätsgründen zudem auch zulässig (vgl. insb. zu den herabgesetzten Anforderungen im Steuerrecht: Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 35 N. 43; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Dementsprechend erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbe- gründet. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und nicht vertreten ist, werden keine Parteikos- ten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG; SR 172.021]). -9- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. - 10 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Gribi - 11 -