Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird auf CHF 367'460.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2016. 2. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.