6. Da sich der Rekurrent mit dem Protokoll einverstanden erklärt und die Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme verzichtet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Steuerrekurskommission sieht keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen. Der Rekurs ist gutzuheissen und der amtliche Wert ab Steuerjahr 2016 auf CHF 367'460.- - festzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG).