3. Schlussfolgerungen Nach dem Gesagten resultiert für das Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1.________ ein amtlicher Wert von CHF 367'460.-- (Details siehe Anhang). Die Delegation, insbesondere die Sachverständige, ist der Ansicht, dass der beantragte amtliche Wert des Grundstücks unter einem im Jahr 2016 erzielbaren Verkaufserlös liegt und damit den Verkehrswert als obere Grenze des amtlichen Werts nicht übersteigt. Die Tabellen zur Berechnung des amtlichen Werts wurden dem Augenschein-Protokoll als Anhang beigefügt.