Gemessen an den Kriterien, die für die Benotung einer Geschäftslage in Ziff. 2.1.4 der Bewertungsnormen vorgesehen sind (Umgebung, Passantenlage, Durchgangsverkehr, Parkplätze) und angesichts der Lage des Grundstücks in der Landwirtschaftszone, die starke Einschränkungen bezüglich zulässiger gewerblicher Nutzung zur Folge hat, erachtet die Delegation die Note 2 für die Geschäftslage als angemessen.