BSG 661.543]). Wenn, wie vorliegend, eine nichtlandwirtschaftliche Bewertung vorzunehmen ist, kommt es nach Auffassung der Delegation darauf an, ob mit den fraglichen Räumlichkeiten ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt wird (sei es aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch den Eigentümer selber oder aus Vermietung an Dritte zu einem gewerblichen Zweck). Trifft dies zu, ist die Gebäudeart mit der Note 1 oder 2 zu versehen. Demgegenüber ist die Note 3 angebracht, wenn die Nebenräume überwiegend privaten Tätigkeiten oder als blosse Abstellfläche dienen.