Vorliegend erachtet die Steuerverwaltung die Note 3 für das Hauptgebäude (Objekt Nr. 6 "Wohnhaus/Scheune") als korrekt. Diese Note ist gemäss Ziff. 2.1.4 der Bewertungsnormen u.a. für ein "Einfamilienhaus mit Scheunenteil" vorgesehen. Demgegenüber beantragt der Rekurrent die Note 2, die u.a. für ein "Ein- oder Zweifamilienhaus mit Gewerbebetrieb bis zur Grösse eines Dreifamilienhauses" gilt. Ab der Grösse eines Vierfamilienhauses ist für ein Wohn-/Gewerbegebäude die Note 1 vorgesehen. Als Gewerbe gilt auch ein landwirtschaftlicher Betrieb (Fussnote in Tabelle 3.3 der Bewertungsnormen).