-5- für die Gebäudeart. Zwar verfügt die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangehenden Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG), weshalb sie auch Korrekturen vornehmen kann, die von keiner Partei beantragt worden sind. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche unbestrittenen Bewertungskriterien zu überprüfen. Aus diesem Grund hat die Delegation der Steuerrekurskommission am 30. Januar 2020 nur diejenigen Grundstückteile in Augenschein genommen, die für die Beurteilung der Gebäudeart relevant sind.