100 19 397 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.6.2020 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. Juni 2020 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichter Fankhauser und Steiner sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von A.________, B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die amtliche Bewertung ab 2016 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Das Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1.________, ist seit dem 24. April 2003 (Grund- bucheintrag) im Alleineigentum von A.________ (Rekurrent). Auf dem Grundstück befinden sich ein Bauernhaus (Gebäude-Nr. 1.________; Baujahr gemäss Rekurrent 1842), bestehend aus einem Wohn- und einem Ökonomieteil, sowie ein im Jahr 1999 erstellter offener Unterstand (Gebäude-Nr. 1.a______). Die einzige Wohnung im Bauernhaus wird von den Eltern des Re- kurrenten bewohnt. B. Nachdem der Rekurrent im Jahr 2016 den Unterstand erweitert hatte, wurde das Grunds- tück durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerver- waltung), neu geschätzt. Nach einem Augenschein, der am 4. Juli 2018 durch einen von der Steuerverwaltung beauftragten Schätzer vorgenommen worden war, wurde mit Verfügung vom 24. September 2018 (Akten Vorinstanz, pag. 117) ein amtlicher Wert von CHF 604'020.-- eröff- net, gültig ab dem Steuerjahr 2016. Zuvor hatte der amtliche Wert seit dem Steuerjahr 2010 CHF 153'920.-- betragen (pag. 126). Die grosse Differenz ist in erster Linie darauf zurückzu- führen, dass gemäss Steuerverwaltung die Voraussetzungen für eine Bewertung nach landwirt- schaftlichen Grundsätzen nicht mehr erfüllt waren. C. Gegen die Verfügung vom 24. September 2018 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 Einsprache (pag. 10 ff.) und beantragte zahlreiche Anpassungen bei der Raumaufnahme, der Benotung und dem wirtschaftlichen Alter. Nach einem weiteren Augen- schein vom 20. Juni 2019 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 14. August 2019 teilweise gut und setzte den amtlichen Wert pro 2016 auf CHF 498'260.-- fest (pag. 1 ff.). D. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 13. September 2019 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, dass das Bauernhaus für die Gebäudeart mit der Note 2 anstatt 3 zu versehen sei. Zur Begründung bringt der Rekurrent vor, dass er im fraglichen Gebäude gewerbsmässig eine Pferdepension betreibe. Dies führe gemäss den einschlägigen Rechtsnormen zwingend zur beantragten Note 2. E. Die Steuerverwaltung hat sich am 17. Oktober 2019 vernehmen lassen und die Abwei- sung des Rekurses beantragt. Sie erachtet die Note 3 für die Gebäudeart als korrekt. F. Mit Schreiben vom 11. November 2019 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steu- erverwaltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. -2- G. Zur Abklärung der Verhältnisse ist am 30. Januar 2020 ein Augenschein durchgeführt worden. Die Delegation der Steuerrekurskommission, bestehend aus einem hauptamtlichen Richter, einer Sachverständigen und einem Gerichtsschreiber, hat in Anwesenheit des Rekur- renten sowie eines Vertreters der Steuerverwaltung das zur Diskussion stehende Grundstück besichtigt. Die Delegation hat aufgrund des Augenscheins sowie anhand der vorhandenen Un- terlagen die von der Steuerverwaltung vorgenommene Neubewertung überprüft. Das Protokoll des Augenscheins ist dem Rekurrenten und der Steuerverwaltung mit Postaufgabe vom 20. Februar 2020 eröffnet worden. H. Die Steuerverwaltung hat sich nicht zum Augenschein-Protokoll geäussert. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 9. März 2020 erklärt, mit den im Protokoll festgehaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen einverstanden zu sein. Auf die Vorbringen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, sofern für den Ent- scheid von Bedeutung, in den nachstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert). 2. Strittig ist vorliegend der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1.________, gültig ab dem Steuerjahr 2016. 2.1 Das Vermögen wird gemäss Art. 48 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Das unbewegliche Vermögen wird in der Regel amtlich bewertet und unterliegt mit diesem amtlichen Wert der Vermögenssteuer (Art. 52 Abs. 2 und 3 StG). Für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaf- -3- ten erfolgt die Bewertung aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG). Diese drei Werte werden in Art. 54 StG definiert. Konkreti- siert werden sie im Dekret vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte (ABD; BSG 661.543). Laut Art. 20 Abs. 1 ABD ist bei Wohn- und Geschäfts- häusern für die Berechnung des amtlichen Werts vom Ertragswert auszugehen. Der Realwert solcher Grundstücke wird nicht besonders ermittelt. Ihm wird durch einen Zuschlag oder Abzug Rechnung getragen (Art. 20 Abs. 2 ABD). Als Ertragswert für nichtlandwirtschaftliche Grundstü- cke gilt gemäss Art. 17 Abs. 1 ABD der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während ei- ner vierjährigen Bemessungsperiode im Mittel erzielte und weiterhin erzielbare Rohertrag. Berücksichtigt werden dabei das wirtschaftliche Alter, die Lage, der Zustand und die Ausstat- tung, ferner die dem Eigenbedarf dienenden Nutzungen des Grundstücks zum Marktwert sowie ein Kapitalisierungssatz zwischen 5 % und 10 %. Unterhalts-, Sachversicherungs- und Verwal- tungskosten sowie Schuldzinsen, Abschreibungen und Steuern werden nicht berücksichtigt (Art. 17 Abs. 2 und 3 ABD). 2.2 Eigentliche Grundlage für die amtliche Bewertung sind die von der kantonalen Schat- zungskommission erstellten Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen (Bewertungsnormen, abrufbar unter: , Rubriken "Steuersituationen > Wohneigentum / Lie- genschaften > Amtlicher Wert" [besucht am 19.3.2020]). Diese stellen sicher, dass die oben erwähnten Faktoren in die amtliche Bewertung einfliessen. Zunächst erfolgt die Raumaufnahme mittels Aufnahmeprotokoll entweder nach Raumeinheiten (RE) oder nach effektiver Raumfläche in m2 (Tabelle 3.1 der Bewertungsnormen). Danach werden die Objekte nach Gebäudeart, Bauqualität, Komfortstufe, Wohn- oder Geschäftslage sowie Verkehrslage benotet. Anschlies- send wird das wirtschaftliche Alter bestimmt. Anhand dessen und des Mietwertcodes, der von der Art des Objekts (beispielsweise Wohnung, Garage, Parkplatz usw.) abhängt, sowie der Mietwertkategorie, die das Mietzinsniveau der Standortgemeinde wiedergibt, wird der Wert pro Notenpunkt und Einheit (RE oder m2) errechnet (Tabelle 3.2 der Bewertungsnormen). Multipli- ziert mit dem Total der Benotung und der Anzahl Einheiten resultiert daraus der Mietwert des Objekts. Für die anschliessende Berechnung des Ertragswerts wird der Kapitalisierungssatz verwendet. Dieser ist abhängig von der Gebäudeart und vom wirtschaftlichen Alter. Nach die- sen beiden Kriterien richtet sich auch der Realwertzuschlag, nach dessen Addition zum Er- tragswert der amtliche Wert feststeht (Tabelle 3.3 der Bewertungsnormen). 3. Der einmal festgesetzte amtliche Wert gilt grundsätzlich bis zu einer nächsten allgemei- nen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG) bzw. bis zu einer Korrektur desselben (Art. 181 Abs. 4 StG). -4- 3.1 Eine allgemeine Neubewertung wird vom Grossen Rat angeordnet, wenn sich die Ver- kehrs- oder Ertragswerte seit der letzten Neubewertung zumindest in einem Grossteil des Kan- tons Bern erheblich verändert haben (Art. 182 Abs. 1 StG). Die letzte allgemeine Neubewertung erfolgte per 1. Januar 1999, die nächste ist für das laufende Jahr vorgesehen (siehe dazu: , Rubriken "Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtli- cher Wert > Allgemeine Neubewertung 2020" [besucht am 19.3.2020]). 3.2 Eine ausserordentliche Neubewertung ist durchzuführen, wenn einer der in Art. 183 StG vorgesehenen Gründe gegeben ist. Im Rahmen einer ausserordentlichen Neubewertung sind nur Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu berücksichtigen, die seit der letzten Neubewertung an einem bestimmten Objekt eingetreten sind (Annik Bärtschi, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 2 zu Art. 183 StG, mit Hinwei- sen). Als Neubewertungsgründe gelten unter anderem bauliche Veränderungen wie Neubau, Sanierungen und grössere Renovationen (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern führen solche baulichen Veränderungen jedoch erst dann zu einer Neubewertung, wenn sie gesamthaft eine Veränderung des amtlichen Werts von mehr als 10 % bewirken. 3.3 Ausserhalb einer ordentlichen oder ausserordentlichen Neubewertung kann der amtliche Wert nur geändert werden, wenn eine Auslassung oder offensichtliche Unrichtigkeit in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung festgestellt wird. Dies ist jederzeit von Amtes wegen oder auf Gesuch hin möglich. Die 10 %-Regel wird bei Korrekturen nach Art. 181 Abs. 4 StG nicht angewendet. 4. Vorab ist festzuhalten, dass der Rekurrent (wie bereits im Einspracheverfahren) nicht be- streitet, dass das Grundstück nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten ist. Massgebend sind daher die in E. 2.2 hiervor erwähnten Bewertungsnormen. In der detaillierten und gut dokumentierten Einsprache vom 21. Oktober 2018 beanstandete der Rekurrent diverse Punkte der am 24. September 2018 eröffneten Bewertung. Die Steuerverwal- tung führte am 20. Juni 2019 einen zweiten Augenschein durch und nahm zahlreiche Korrektu- ren an den Bewertungskriterien vor, die sich zum grössten Teil zugunsten des Rekurrenten auswirkten. So wurden ein Treibhaus (Objekt Nr. 7) und ein Hühnerstall (Objektteil 4 des Ob- jekts Nr. 6) vollumfänglich aus der Bewertung entfernt, das wirtschaftliche Alter der Teilobjekte "Heubühne", "Unterstand" und "Lager" von 37 auf 70 Jahre erhöht, die Anzahl Raumeinheiten (RE) der Wohnung von 8.9 auf 8.1 RE reduziert und mehrere Flächen der übrigen Objektteile und Objekte angepasst. Im Rekursverfahren beantragt der Rekurrent nur noch eine tiefere Note -5- für die Gebäudeart. Zwar verfügt die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangehenden Bewertungs- und Einspra- cheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG), weshalb sie auch Korrekturen vornehmen kann, die von keiner Partei beantragt worden sind. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche unbestrittenen Bewertungskriterien zu überprüfen. Aus diesem Grund hat die Delegation der Steuerrekurs- kommission am 30. Januar 2020 nur diejenigen Grundstückteile in Augenschein genommen, die für die Beurteilung der Gebäudeart relevant sind. Hingegen hat sie darauf verzichtet, die Wohnung (an der gemäss Zusatzprotokoll Z 9 [pag. 97] seit langem keine wesentlichen bauli- chen Veränderungen vorgenommen worden sind) zu betreten. 5. Die Delegation der Steuerrekurskommission ist in ihrem Protokoll über den Augenschein vom 30. Januar 2020 zu folgenden Feststellungen und Schlüssen gelangt (Auszug): 2. Feststellungen 2.1 Raumaufnahme/Flächen Wie erwähnt, hat die Delegation die mit RE erfassten Wohnräume nicht überprüft. Ebenso we- nig hat sie die Flächen der übrigen Grundstückteile nachgemessen, weshalb die (nicht umstrit- tene) quantitative Komponente der Bewertung zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 2.2 Benotung Gebäudeart Laut Ziff. 2.1.4 der Bewertungsnormen wird die Gebäudeart mit einem Wert zwischen 1 und 5 berücksichtigt. Dabei ist die tiefste Note u.a. für Wohnhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, für Gewerbebetriebe oder Nebenbauten vorgesehen, während die Höchstnote bei sehr kom- fortablen Einfamilienhäusern (Villen) angewendet wird. Die in den Bewertungsnormen aufge- führten Gebäudetypen sind indes nicht abschliessend und verstehen sich als Richtlinie. Anders als die übrigen Noten für Bauqualität, Komfortstufe etc. wirkt sich die Einschätzung der Gebäu- deart nicht nur auf das Notentotal aus, sondern beeinflusst zusätzlich den Kapitalisierungssatz und den Realwertzuschlag (vgl. Tabelle 3.3 der Bewertungsnormen). Dies hat zur Folge, dass eine Änderung der Gebäudeartnote um einen Notenpunkt nur eine geringfügige Veränderung des Protokollmietwerts (und des daraus abgeleiteten Eigenmietwerts) bewirkt, den amtlichen Wert hingegen vergleichsweise stark beeinflusst. Vorliegend erachtet die Steuerverwaltung die Note 3 für das Hauptgebäude (Objekt Nr. 6 "Wohnhaus/Scheune") als korrekt. Diese Note ist gemäss Ziff. 2.1.4 der Bewertungsnormen u.a. für ein "Einfamilienhaus mit Scheunenteil" vorgesehen. Demgegenüber beantragt der Re- kurrent die Note 2, die u.a. für ein "Ein- oder Zweifamilienhaus mit Gewerbebetrieb bis zur Grösse eines Dreifamilienhauses" gilt. Ab der Grösse eines Vierfamilienhauses ist für ein Wohn-/Gewerbegebäude die Note 1 vorgesehen. Als Gewerbe gilt auch ein landwirtschaftlicher Betrieb (Fussnote in Tabelle 3.3 der Bewertungsnormen). Demzufolge hängt die Gebäudeartnote eines Bauernhauses davon ab, ob die nicht zur Woh- nung gehörenden Räume einem gewerblichen Zweck dienen. Bei landwirtschaftlicher Nutzung ist ein gewerblicher Zweck nicht erst dann zu bejahen, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe -6- gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vorliegt, weil in diesem Fall das Grundstück ohnehin nach landwirt- schaftlichen Grundsätzen zu bewerten wäre (vgl. Art. 55 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte [ABD; BSG 661.543]). Wenn, wie vorliegend, eine nichtlandwirtschaftliche Bewertung vorzu- nehmen ist, kommt es nach Auffassung der Delegation darauf an, ob mit den fraglichen Räum- lichkeiten ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt wird (sei es aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit durch den Eigentümer selber oder aus Vermietung an Dritte zu einem gewerblichen Zweck). Trifft dies zu, ist die Gebäudeart mit der Note 1 oder 2 zu versehen. Demgegenüber ist die Note 3 angebracht, wenn die Nebenräume überwiegend privaten Tätigkeiten oder als blosse Abstellfläche dienen. Auch das Vermieten von Flächen an Dritte zu Aufbewahrungszwecken, bspw. für Boote oder Wohnwagen (ohne kommerzielle Warenlager mit beträchtlichem Ver- kehrsaufkommen), führt noch nicht zu einer gewerblichen Nutzung. Der Rekurrent, der gemäss seinen Angaben zu 70 % einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, betreibt auf dem zu bewertenden Grundstück eine Pferdepension und etwas Pflan- zenbau. Gemäss den mit dem Rekursschreiben eingereichten Belegen erzielte er damit in den Jahren 2015 bis 2018 Bruttogewinne zwischen CHF 29'000.-- und CHF 47'000.--. Damit liegt eine selbstständige (Neben)Erwerbstätigkeit vor. Beim Augenschein hat sich gezeigt, dass we- sentliche Teile des Hauptgebäudes dieser Erwerbstätigkeit dienen, namentlich der Pferdestall (Objektteil 5), die Heubühne (Objektteil 3) und das Lager (Objektteil 6). Die Delegation kommt daher zum Schluss, dass das Hauptgebäude mit der Note 2 zu bewerten ist. Trotz der Grösse des Ökonomieteils erscheint die Note 1 nicht als angemessen, dazu ist die gewerbliche Nut- zung zu wenig intensiv. Unbestritten ist die Note 1 für den separaten Unterstand als Nebenbau- te (Objekt Nr. 5). 2.3 Übrige Noten Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Delegation der Auffassung, dass die nicht Wohn- zwecken dienenden Objekte und Objektteile nicht mit einer Note für die Wohnlage, sondern mit einer solchen für die Geschäftslage versehen sein müssen. Diese misst sich nicht in erster Linie an der aktuellen Nutzung (Pferdepension), sondern an dem, was vor Ort möglich und zulässig ist. Gemessen an den Kriterien, die für die Benotung einer Geschäftslage in Ziff. 2.1.4 der Be- wertungsnormen vorgesehen sind (Umgebung, Passantenlage, Durchgangsverkehr, Parkplät- ze) und angesichts der Lage des Grundstücks in der Landwirtschaftszone, die starke Ein- schränkungen bezüglich zulässiger gewerblicher Nutzung zur Folge hat, erachtet die Delegation die Note 2 für die Geschäftslage als angemessen. 2.4 Wirtschaftliches Alter Nachdem die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren das wirtschaftliche Alter der Objektteile "Heubühne", "Unterstand" und "Lager" von 37 auf 70 Jahre erhöht hat, ist dieses Kriterium im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten. Der Delegation sind beim Augenschein keine of- fensichtlichen Unrichtigkeiten aufgefallen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass sich das wirtschaftliche Alter auf das Jahr 1998 bezieht, dem Bezugsjahr der letzten allgemeinen Neubewertung. Daher weist der separate Unterstand (Objekt Nr. 5) ein wirtschaftliches Alter von bloss zwei Jahren auf (vgl. entsprechende Bemerkung des Rekurrenten in der Einsprache, -7- pag. 24). Im Rahmen der nächsten allgemeinen Neubewertung, die für das laufende Jahr vor- gesehenen ist, wird das wirtschaftliche Alter sämtlicher Objekte und Objektteile um 22 Jahre (Differenz zwischen 2020 und 1998) erhöht werden. 3. Schlussfolgerungen Nach dem Gesagten resultiert für das Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1.________ ein amtli- cher Wert von CHF 367'460.-- (Details siehe Anhang). Die Delegation, insbesondere die Sach- verständige, ist der Ansicht, dass der beantragte amtliche Wert des Grundstücks unter einem im Jahr 2016 erzielbaren Verkaufserlös liegt und damit den Verkehrswert als obere Grenze des amtlichen Werts nicht übersteigt. Die Tabellen zur Berechnung des amtlichen Werts wurden dem Augenschein-Protokoll als An- hang beigefügt. 6. Da sich der Rekurrent mit dem Protokoll einverstanden erklärt und die Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme verzichtet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Steuer- rekurskommission sieht keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuwei- chen. Der Rekurs ist gutzuheissen und der amtliche Wert ab Steuerjahr 2016 auf CHF 367'460.- - festzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Gb- bl. Nr. 1.________ wird auf CHF 367'460.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2016. 2. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden dem Rekurrenten keine Ver- fahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer -8- schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann -9-