2. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2015 wird bezüglich Vermögenssteuerwert der Beteiligung an der C.________ AG abgewiesen. Bezüglich amtlicher Wert und Eigenmietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird bezüglich Vermögenssteuerwert der Beteiligung an der C.________ AG abgewiesen. Bezüglich amtlicher Wert und Eigenmietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.