-8- mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, selbstständig angefochten werden (statt vieler VGE 100 2019 131/132 vom 18.7.2019, E. 1.3). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 wird bezüglich Vermögenssteuerwert der Beteiligung an der C.________ AG abgewiesen. Bezüglich amtlicher Wert und Eigenmietwert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.