6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des geltenden Verfahrensrechts des Kantons Bern als Zwischenentscheide. Dies gilt namentlich auch dann, wenn – wie vorliegend – für ein und dasselbe Steuerjahr bezüglich einzelner Aspekte des Streitfalls entschieden, bezüglich anderer zur weiteren Abklärung und neuen Veranlagung zurückgewiesen wird (VGE 100 2019 50/51 vom 9.7.2020, E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zwischenentscheide können unter den Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 und 4 VRPG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier