, 2017, N. 6a zu Art. 50 StHG). Allerdings ist es nicht Aufgabe der ersten verwaltungsunabhängigen Justizinstanz, sich erstmals fundiert mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Weil die amtliche Bewertung und der Eigenmietwert im Veranlagungs- und Einspracheverfahren kein Thema waren und die Sache diesbezüglich nicht spruchreif ist, wird die Angelegenheit zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens betreffend amtlicher Wert und Eigenmietwert an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.