Die Rekurrenten machen geltend, dass es gemäss einem Urteil des Bundesgerichts unzulässig sei, ihre Photovoltaik-Anlage im amtlichen Wert und im Eigenmietwert zu berücksichtigen. Soweit die kantonalen Steuern pro 2014 bis 2016 betroffen sind, ist die Steuerrekurskommission grundsätzlich für die Beurteilung dieser Anträge zuständig (sogenannter "Devolutiveffekt", vgl. Silvia Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 6a