-7- der Veranlagung der C.________ AG haben offensichtlich nichts mit dem Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen zu tun. Im Ergebnis sind Rekurse pro 2014, 2015 und 2016, soweit sie den Vermögenssteuerwert der Beteiligung an der C.________ AG betreffen, abzuweisen.