3.4 Irrelevant ist schliesslich das vom Rekurrenten in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 vorgebrachte Argument, wonach er als "Geschäftsführer und 50 %-Teilhaber" keinen beherrschenden und massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der C.________ AG ausüben könne, weil die Steuerverwaltung bei deren Veranlagung verbuchte Löhne teilweise in Gewinnausschüttungen umqualifiziert habe. Die (hier nicht zu beurteilenden) Aufrechnungen bei