Auf diese Weise nehmen die Gerichte das Anliegen der Verwaltung auf, anhand interner Weisungen einen rechtsgleichen, einheitlichen und sachgemässen Vollzug der massgebenden Rechtssätze herbeizuführen (vgl. BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, E. 3.2; BGer 2C_264/2014 vom 17.8.2015, E. 2.4 mit Hinweisen). Das hier zur Diskussion stehende Kreisschreiben 28 gilt nach langjähriger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswerts nichtkotierter Aktien und wird auch von der Lehre anerkannt (BGer 2C_504/2009 vom 15.4.2010, E. 3.3 mit Hinweisen).