3.3 Die Rekurrenten machen in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 geltend, dass das Kreisschreiben 28 nicht rechtsverbindlich sei, sondern lediglich eine Wegleitung darstelle. Tatsächlich handelt es sich beim Kreisschreiben 28 um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, die sich vorab an die Steuerbehörden richtet. Gegenüber den steuerpflichtigen Personen und Gerichten stellen Verwaltungsverordnungen rechtsunverbindliche Äusserungen der Verwaltung über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar.