Dass die aufgrund der addierten Einkommen und Vermögenswerte festgesetzten Steuern auf beide Ehegatten aufgeteilt werden, hat – wie ebenfalls in E. 2.1 bereits ausgeführt – nichts mit der eigentlichen Veranlagung zu tun, sondern mit dem Wegfall der gemeinsamen und solidarischen Haftung beider Ehegatten für den gesamten Steuerbetrag. Nach den Bestimmungen des Kreisschreibens 28 haben die Rekurrenten für die Steuerjahre 2014 bis 2016 demnach keinen Anspruch auf einen Pauschalabzug infolge Minderheitsbeteiligung.