113 DBG; siehe auch E. 2.2 hiervor). So betrachtet war die von der Steuerverwaltung bei der Veranlagung pro 2008 gewählte Formulierung, wonach nunmehr ein gemeinsames Steuersubjekt vorliege, unpräzis (siehe Rekursbeilage 3). Dies hat freilich nichts mit der Frage zu tun, ob Ehegatten gemeinsam oder getrennt veranlagt bzw. besteuert werden. Wie sich aus E. 2.1 hiervor ergibt, sind die Re-