Die Rekurrenten bringen sinngemäss vor, dass sie aufgrund der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Steueraufteilung zwei verschiedene Steuersubjekte verkörpern und folglich nicht als "gemeinsam besteuerte Ehegatten" betrachtet werden dürften. Zwar trifft es zu, dass Ehegatten zwei verschiedene Steuersubjekte darstellen, die beide gleichberechtigt und selbstständig handeln können. Dies gilt freilich für alle verheirateten steuerpflichtigen Personen, mithin auch für solche, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 8 zu Art. 9 sowie N. 2 zu Art. 113 DBG; siehe auch E. 2.2 hiervor).