Der Pauschalabzug beträgt 30 % und wird in der Regel für Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt (RZ 61 Abs. 3 und RZ 62 Abs. 1). Laut dem ebenfalls von der Schweizerischen Steuerkonferenz gleichenorts veröffentlichten Kommentar zum Kreisschreiben 28 sind die Beteiligungsquoten von gemeinsam besteuerten Ehegatten zusammenzuzählen (Kommentar zu Kreisschreiben 28, Version 2019, S. 76).