Das Kreisschreiben 28 bezweckt eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (RZ 1 Abs. 1). Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wird mit einem Pauschalabzug auf dem errechneten inneren Wert Rechnung getragen (RZ 61 Abs. 1). Der Pauschalabzug beträgt 30 % und wird in der Regel für Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt (RZ 61 Abs. 3 und RZ 62 Abs. 1).