Der innere Wert wird in der Praxis anhand des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz bestimmt ("Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer", abrufbar unter: , Menü: "Dokumente > Kreisschreiben" [besucht am 11.9.2020], im Folgenden: Kreisschreiben 28). Das Kreisschreiben 28 bezweckt eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (RZ 1 Abs. 1).