3.1 Soweit das Steuergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (Art. 48 StG). Für Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung existiert indes eine Sondernorm in Art. 49 Abs. 2 StG: Diese werden nach dem sogenannten inneren Wert bewertet. Der innere Wert wird in der Praxis anhand des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz bestimmt ("Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer", abrufbar unter: , Menü: "Dokumente > Kreisschreiben" [besucht am 11.9.2020], im Folgenden: Kreisschreiben 28).