3. Das eigentliche Rechtsbegehren der Rekurrenten betrifft den Vermögenssteuerwert der von ihnen gehaltenen Aktien der C.________ AG. Sie machen geltend, dass seit dem Steuerjahr 2008 der zuvor gewährte Pauschalabzug für Minderheitsanteile gestrichen worden sei. Zur Begründung habe die Steuerverwaltung damals vorgebracht, dass die Beteiligungsquoten von Ehegatten zu addieren und gemeinsam zu bewerten seien, denn sie beträfen das gleiche Steuersubjekt. Diese Begründung sei für die hier zu beurteilenden Steuerjahre 2014, 2015 und 2016 nicht mehr haltbar, weil die Steuerverwaltung die Rekurrenten getrennt veranlagt habe. Dabei