StG erforderliche inländische Zustelldomizil des Rekurrenten an der Adresse der Rekurrentin befand (siehe entsprechende Vollmacht vom 20.7.2018, pag. 233). Hinweise auf eine verspätete Zustellung existieren nicht. Die Einsprachefrist wäre demnach am 20. Juni 2019 abgelaufen. Die vom Rekurrenten geltend gemachte Auslandabwesenheit bis am 12. Juni 2019 hätte unter den gegebenen Umständen aus mehreren Gründen keine Wiederherstellung der Frist im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bewirken können.