41 Abs. 1 VRPG). Ein Entscheid gilt als eröffnet, wenn der Adressat ihn tatsächlich in Empfang nimmt oder wenn er in dessen Herrschaftsbereich gelangt und zur Kenntnis genommen werden kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 2 zu Art. 44 VRPG). Vorliegend datieren die Veranlagungsverfügungen vom 20. Mai 2019. Sie sind einige Tage vor diesem Datum mit gewöhnlicher Post an beide Ehegatten versandt worden, wobei sich das gemäss Art. 159 Abs. 3 StG erforderliche inländische Zustelldomizil des Rekurrenten an der Adresse der Rekurrentin befand (siehe entsprechende Vollmacht vom 20.7.2018, pag.